Die Einsicht, der Krieg sei nicht mehr zu gewinnen, und die sich daraus ergebenden Befürchtungen, es könne zu einem gesellschaftlichen Umsturz kommen, lassen die Arbeitgeber ihre Bereitschaft bekunden, dauerhaft mit den Gewerkschaften zusammenzuarbeiten.
Maßgeblich für diese Entscheidung ist – so Jakob Wilhelm Reichert, der Geschäftsführer des Vereins Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller – das Bemühen, „das Unternehmertum vor der drohenden, über alle Wirtschaftszweige hinwegfegenden Sozialisierung, der Verstaatlichung und der nahenden Revolution [zu] bewahren”.
Aber auch die Gewerkschaften sehen ihre Politik und wohl auch ihre Existenz von der Radikalisierung weiter Teile der Arbeiterschaft bedroht. Überdies sind manche Gewerkschafter – so Adolf Cohen vom Deutschen Metallarbeiter-Verband (DMV) auf dem Gewerkschaftskongress im Juni 1920 – der Meinung, die Gewerkschaften können „nicht allein ohne die Unternehmer die Wirtschaftsprobleme lösen”. Vor diesem Hintergrund ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu erklären, die mit der unter führender Beteiligung von Hugo Stinnes und Carl Legien ausgehandelten Übereinkunft vom 15. November 1918 besiegelt wird.
§ 1 dieses Abkommens bestimmt, dass „die Gewerkschaften als berufene Vertreter der Arbeiterschaft anerkannt” werden. Mit § 2 wird – im Vorgriff auf die Verfassung – Arbeitern und Arbeiterinnen die Koalitionsfreiheit zugesichert. Auch die Anerkennung der Tarifverträge (§ 6), die Gründung von paritätisch besetzten Arbeitsnachweisen (§ 5) und von Arbeiterausschüssen in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten (§ 7) sowie die Festlegung des 8-stündigen Arbeitstages bzw. der 48 Stunden-Woche als Regel (§ 9) begünstigen die Annahme der Gewerkschaften, mit dem Novemberabkommen der Demokratisierung der Wirtschaft einen großen Schritt näher gekommen zu sein. Doch den ausdrücklichen Zugeständnissen der Arbeitgeberschaft steht der – unter Berücksichtigung der damaligen politischen Möglichkeiten – weiterreichende, allerdings unausgesprochene Verzicht der Gewerkschaften auf eine Neuordnung der Eigentums- und damit wirtschaftlichen Machtverhältnisse gegenüber.
Entsprechend der auf Machtteilhabe, nicht aber Machtübernahme gerichteten gewerkschaftlichen Politik einige man sich mit § 10 des Novemberabkommens auf die Einrichtung eines paritätisch besetzten Zentralausschusses mit beruflich gegliedertem Unterbau, der, wie es heißt, die Durchführung der Vereinbarungen des Novemberabkommens, die Demobilisierung, die Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und die Sicherung der Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft, insbesondere der Schwerkriegsbeschädigten, regeln soll. In Ausführung dieses Paragraphen wird dann am 4. Dezember 1918 die „Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands” (ZAG) gegründet, deren Arbeit von vornherein mit der Ungleichgewichtigkeit der realen Machtpositionen der beteiligten Interessengruppen belastet ist.
„November-Abkommen“ von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vom 15. November 1918 (pdf)
Reaktionen
Die Freien Gewerkschaften stufen die Gründung der ZAG als einen „gewerkschaftlichen Sieg von seltener Größe” ein. Und auch die Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine und die Christlichen Gewerkschaften bejubelen Novemberabkommen und ZAG als Bestätigung ihrer altbewährten Prinzipien und demgemäß als Schritt in die richtige Richtung – hin zur vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit der beiden an der Produktion beteiligten Faktoren Kapital und Arbeit. „Die Demokratie zog in den deutschen Großbetrieb ein” – so lautet das überschwängliche Urteil der Christlichen Gewerkschaften.
Allerdings teilen nicht alle Gewerkschafter diesen Optimismus. Nennenswerter Widerspruch gegen die Arbeitsgemeinschaftspolitik zeigt sich insbesondere im Deutschen Metallarbeiter-Verband, der Ende Oktober 1919 aus der ZAG austritt. Und auch die anderen Freien Gewerkschaftsverbände müssen bald erkennen, dass die ersehnte Kooperation mit den Arbeitgebern in der ZAG zum einen an der Ungleichheit der realen Machtpositionen scheitert, zum anderen die ZAG auch durch die wirtschaftspolitischen Gestaltungsbefugnisse anderer Gremien – von den Parlamenten bis zum (Vorläufigen) Reichswirtschaftsrat – ihrer Funktion beraubt ist.