Glossar

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A

Akkordarbeit

Bei Akkordarbeit richtet sich die Bezahlung, der sogenannte Akkordlohn,  nach der geleisteten Arbeitsmenge. Es gibt zwei Arten des Akkordlohns: Beim Zeitakkord, der häufiger vorkommt, setzt sich der Lohn aus einem Grundlohn für die geleistete Arbeitszeit und dem Akkordzuschlag für die in dieser Zeit geleistete Arbeitsmenge, beispielsweise der Anzahl gefertigter Gegenstände, zusammen. Beim Geldakkord entfällt die Grundbezahlung für die geleistete Arbeitszeit und es wird einzig die geleistete Arbeitsmenge entlohnt.

Da sich die Entlohnung an der geleisteten Arbeit errechnet, müssen für die Akkordarbeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Vor allem muss die Tätigkeit akkordfähig sein. Das heißt, dass die Arbeitsmenge durch den Akkordarbeiter beeinflussbar sein muss und die Arbeitsläufe gleichmäßig und wiederkehrend sein müssen. Außerdem muss die Tätigkeit akkordreif sein, es dürfen also keine größeren Störungen im Arbeitsfluss entstehen, die die Arbeitsmenge negativ beeinflussen könnten.

Akkordarbeit soll einen Anreiz zur persönlichen Leistungssteigerung sein. Wegen der starken Beanspruchung sind beispielsweise Schwangere und Jugendliche von der Akkordarbeit ausgeschlossen.

Angestellte

Der Begriff des Angestellten in Abgrenzung zu dem des Arbeiters entstand in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und ist eng mit der Begriffsgeschichte des Beamtentums verbunden. Grundsätzlich leitet sich das Wort „Angestellter“ von „anstellen“ ab und meint eine Person, die mit einer dauerhaften, immer wiederkehrenden Aufgabe in einer Verwaltung oder einem Unternehmen betraut ist, für die sie im Gegensatz zum Arbeiter ein festes Gehalt in gleicher Höhe erhält. Die Anstellung bot verhältnismäßig hohe Aufstiegschancen und war durch wenig körperliche Arbeit geprägt. Angestellte zählten jedoch nicht per se zu den besser gestellten Schichten, sondern befanden sich mitunter in schwierigen sozioökonomischen Verhältnissen. Dennoch bildete sich im Verlauf des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts ein spezieller Habitus heraus, mit dem sich die Gruppe der Angestellten von den Arbeitern abzugrenzen versuchte. Der Begriff der Kragenlinie, der im Englischen den noch heute geläufigen Unterschied von „Blue Collar“ und „White Collar“ beschreibt, ist dabei konstitutiv. Den Angestellten und ihren Berufsverbänden gelang es 1911, ein eigenes Sozialversicherungsrecht und eine eigene Arbeitsversicherung durchzusetzen. Auch die Tarifverträge trennten bis in die späten 1980er Jahre zwischen Angestellten und Arbeitern und boten ersteren zum Teil deutlich bessere Bedingungen. Heute ist die Trennung von Arbeitern und Angestellten im Tarif- wie im Sozialrecht weitgehend aufgehoben. Eine Vorreiterrolle bei der Überwindung dieser Gegensätze übernahm die IG Chemie-Papier-Keramik. 

Arbeiter und Arbeiterinnen

Der Begriff des Arbeiters bzw. der Arbeiterin leitet sich von dem Wort Arbeit ab, das eine eigene etymologische Bedeutungsgeschichte hat. Es bezeichnet vereinfacht eine Person, die „im Schweiße des Angesichts“ eine körperliche Arbeit verrichtet. Da jedoch die Meister und Gesellen ihre eigene Standesehre entwickelten, begriff man im Sprachgebrauch unter Arbeitern seit dem 18. Jahrhundert Tagelöhner sozial unterhalb von selbstständigen Handwerkern und Bauern. Aufgrund der sich weiter differenzierenden Industrialisierung stand den Tagelöhnern bald die Fabrikarbeiter/innen gegenüber, die sich zunächst als Gelernte im Verein mit den Gesellen von der ungelernten Arbeiterunterschicht, auch als Proletariat bekannt, abgrenzte. Eine eindeutige Definition fand sich in der Reichsgewerbeordnung, die unter einem Arbeiter einen abhängig Beschäftigten verstand, der auf der Basis eines Arbeitsvertrags zumeist körperliche Arbeit gegen einen Lohn ausübte. Die Rechte dieser Gruppe wurden schrittweise durch den Arbeitsschutz, Sozialversicherung und Arbeitslosenhilfe ausgebaut, wenn auch zunächst in bescheidener Form. Heute ist die Trennung zwischen Arbeiter/innen und Angestellten aufgehoben. Eine rechtliche Gleichstellung bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde, auch auf Betreiben der Gewerkschaften, 1969 beschlossen. Seit 2005 gibt es zudem mit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung keine separaten Sozialversicherungsanstalten mehr. 

Arbeiterwohlfahrt

Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) ist einer der sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Gegründet wurde die AWO am 13. Dezember 1919 als „Hauptausschuss für Arbeiterwohlfahrt in der SPD“ durch Marie Juchacz. Kurz nach dem Ende des Ersten Weltkrieges stellte der Verband zunächst elementare Hilfen zur Verbesserung des kriegsbedingten Elends in der Bevölkerung zur Verfügung und organisierte die „Selbsthilfe der Arbeiterschaft“, so Reichspräsident Friedrich Ebert.

Während des Nationalsozialismus wurde die AWO aufgelöst, ihre weiterhin aktiven Mitglieder teilweise verfolgt und ermordet. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die AWO 1946 in Hannover wiedergegründet, nun als von der SPD unabhängiger Verein. Heute gehören der AWO bundesweit 362.000 Mitglieder in über 3.600 Ortsvereinen an. Knapp 200.000 hauptamtliche und 75.000 ehrenamtliche Mitarbeiter sorgen für den Betrieb von u.a. Kindertagesstätten, Kliniken sowie Alten- und Pflegeheimen.

Arbeitgeberverband

Die Organisationsformen der Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland unterteilen sich aufgrund historisch gewachsener Strukturen in drei Hauptakteure. Die Arbeitgeberverbände, die im Dachverband der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zusammengeschlossen sind, übernehmen die tarifliche und arbeitsrechtliche Gestaltungsrolle als Kontrahent oder Sozialpartner der Gewerkschaften, während die im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) vereinigten Wirtschaftsverbände die Anliegen ihrer Mitglieder als Produzenten am Gütermarkt vertreten. Als dritter Akteur treten die Industrie- und Handelskammern auf, deren Mitgliedschaft für jedes Unternehmen verpflichtend ist und die in erster Linie, unter anderem in Kooperation mit den Gewerkschaften, die Standards für die berufliche Bildung festlegen. Die Arbeitgeberlandschaft unterlag in den vergangenen 20 Jahren einem beschleunigten Wandel. Gerade die Verbandsflucht zahlreicher Unternehmen und das Aufkommen so genannter OT-Verbände (ohne Tarifbindung), also Verbände, die keine Tarifverträge abschließen, führte zu einem Druck auf das deutsche System des Flächentarifvertrags. Dieses System erfasst zunehmend weniger Arbeitnehmer in Deutschland. OT-Verbände existieren zumeist neben einem bereits bestehenden Verband und beschränken sich auf eine reine Servicedienststelle für ihre Mitglieder.

Arbeitsdirektor

Der Arbeitsdirektor ist das nach dem Montanmitbestimmungsgesetz vorgeschriebene Vorstandsmitglied in Betrieben des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie, das speziell für das Personal- und Sozialwesen zuständig ist. Er ist vom Vertrauen der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat abhängig, seine Bestellung bedarf ihrer Zustimmung. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976 sieht ebenfalls einen Arbeitsdirektor im Vorstand von als Kapitalgesellschaften geführten Unternehmen mit mehr als 2000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor, jedoch wird das Mitglied hier auf dieselbe Art bestellt wie auch die übrigen Mitglieder des Vorstands. Zudem lässt das Mitbestimmungsgesetz den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsdirektors weitgehend offen.

ALG I und ALG II

Arbeitslosengeld (ALG) I und ALG II sind Lohnersatzleistungen, die arbeitsfähigen, aber nicht erwerbstätigen Menschen ausgezahlt werden. Anders als ALG I orientiert sich ALG II nicht am Bruttoeinkommen des Beschäftigten, sondern wird nach dem im Sozialgesetzbuch (SGB) II festgelegten Satz ausgezahlt. Außerdem ist ALG I eine Versicherungsleistung, während ALG II aus Steuermitteln finanziert wird. Der Auszahlungszeitraum von ALG I liegt zwischen 12 und 24 Monaten, je nach Alter des Empfängers oder der Empfängerin und nach Länge der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. ALG II wird bis zur Rente oder bis zur Aufnahme einer neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgezahlt.

Diese Regelungen sind Teil eines Maßnahmenkatalogs, der 2002 von einer Kommission unter dem Vorsitz von Peter Hartz ausgearbeitet wurde. Das umstrittene Reformpaket wurde während der Kanzlerschaft Gerhard Schröders in den Jahren 2003 bis 2005 verabschiedet mit dem Ziel, die Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen und die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen. Die bekannteste Maßnahme dieses Pakets ist die Fusion von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu ALG II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt. Mit dem Begriff Hartz IV wird häufig soziale Ungerechtigkeit oder die Verarmung von nicht Erwerbstätigen assoziiert. (Nicht erwerbsfähige Menschen erhalten weiterhin Sozialhilfe nach SGB XII.) Weitere Maßnahmen waren u.a. die Umwandlung des Arbeitsamtes zur Bundesagentur für Arbeit und die Einrichtung von Jobcentern. 

Arbeitsrecht

Der Begriff des Arbeitsrechts umfasst alle in Deutschland geltenden Bestimmungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse von abhängig Beschäftigten beziehen. Es wird unterschieden zwischen dem individuellen Arbeitsrecht, also Normen, die das Verhältnis von einzelnen Arbeitnehmern zum Arbeitgeber regeln, und dem kollektiven Arbeitsrecht, worunter Rechtsbeziehungen zwischen betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer und ihren Gewerkschaften verstanden werden. Trotz verschiedener politischer Bemühungen in der Vergangenheit ist es bis heute nicht gelungen, ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zu schaffen. So speist sich das Arbeitsrecht weiterhin aus zahlreichen, zersplittert vorliegenden Rechtsquellen. Neben der im Grundgesetz kodifizierten Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 zählen hierzu etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und weitere Gesetze zum individuellen Schutz der Arbeitnehmer sowie aus dem kollektiven Arbeitsrecht etwa das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze, das Mitbestimmungsgesetz und das Tarifvertragsgesetz. Zum Arbeitsrecht zugehörig sind ferner Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge. Nicht zum Arbeitsrecht gehören Urteile der Arbeitsgerichte, die jedoch im besonderen Maße den Arbeitskampf regulieren. Der Ausgangspunkt des Arbeitsrechts bleibt jedoch der individuelle Arbeitsvertrag als privatrechtliches Schuldverhältnis, der in das komplexe Gesamtgefüge eingebunden ist. 

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen und Regelungen, die den Arbeitenden vor Gefahren und Schädigungen schützen sollen, die aus seinem Arbeitsverhältnis entstehen. Dazu zählen sowohl technische Vorrichtungen und Verbesserungen, als auch gesetzliche und betriebliche Vorgaben. Der Arbeitsschutz ist seit ihrer Entstehung ein grundlegendes Anliegen der Arbeiterbewegung und der Gewerkschaften.

In Deutschland wird der Arbeitsschutz unter anderem durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt. Dabei gelten für bestimmte Berufs- und Altersgruppen eigene Vorschriften, so für Jugendliche oder Menschen, die in besonders gefährlichen Bereichen arbeiten. Weiterhin zählen zum Arbeitsschutz Regelungen zum Kündigungsschutz und zur Tätigkeit von Betriebsräten. 

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat ist nach deutschem Aktienrecht die Kontroll- und Prüfinstanz des Geschäftsführenden Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Geschäftsführungsmaßnahmen größerer Tragweite wie etwa die Fusion zweier Unternehmen oder der Verkauf von Unternehmensteilen bedürfen seiner Zustimmung. Ab einer Unternehmensgröße von mehr als 500 Mitarbeitern ist auch für eine GmbH ein Aufsichtsrat zu bilden. Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter aus dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften sind bei einer Mitarbeiterzahl von 500 bis 1999 nach dem Betriebsverfassungsgesetz, ab einer Größe von 2000 Mitarbeitern nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 am Aufsichtsrat zu beteiligen. Seine Größe ist gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Unternehmen. Ab einer Anzahl von mehr als 2000 Mitarbeitern besteht der Aufsichtsrat aus 12, ab einer Größe von 10000 aus 16 und ab 20000 aus 20 Mitgliedern, wobei eine Erhöhung der Sitze möglich ist. Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Form von Tantiemen, welche die gewerkschaftlichen Mitglieder und Arbeitnehmervertreter überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung abführen müssen.  

Aussperrung

Die Aussperrung ist  ein Kampfmittel der Arbeitgeber im Arbeitskampf.  Sie bezeichnet die seitens der Arbeitgeber ausgesprochene Nichtzulassung der Arbeitnehmer zur Arbeit und die Einstellung der Lohnzahlung. Die Aussperrung kann über die Streikenden hinaus  auch gegen eine größere Zahl von Arbeitnehmern verhängt werden. Nach den Bestimmungen des Bundesarbeitsgerichts muss sich die Aussperrung auf den Bereich des umkämpften Tarifbezirks beschränken; außerdem muss sie dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. In der Regel löst die Aussperrung nicht den Arbeitsvertrag auf, sondern sie setzt ihn befristet aus. Nach dem Ende des Arbeitskampfes lebt der Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. Nur in Ausnahmefällen ist, unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit, auch die Aussperrung mit lösender Wirkung auf den Arbeitsvertrag zulässig. Als „kalte“ Aussperrung wird die Einstellung der Arbeit in nicht umkämpften Tarifbezirken bezeichnet, die mit dem Ausbleiben von Rohstoffen oder Vorprodukten aus bestreikten Unternehmen begründet wird.

B

Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein auf gesetzlicher Basis (Betriebsrätegesetz 1920; Betriebsverfassungsgesetz 1952 und 1974) gewähltes Gremium zur Vertretung der Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber eines Betriebes. Die entsprechenden Gesetze regeln die jeweiligen Bedingungen für die Einrichtung eines Betriebsrates und seine Anhörungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte in personellen, sozialen und auch wirtschaftlichen Fragen. Für „Tendenzbetriebe“, z.B. Kirchen, Tageszeitungen und politische Parteien, gelten gesonderte Regelungen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes nimmt auf der Basis der Personalvertretungsgesetze des Bundes (erstmals 1955) bzw. der Länder der Personalrat die Interessen der Arbeitnehmer wahr.

Betriebsrente

Die Betriebsrente oder betriebliche Altersvorsorge ist eine ergänzende Alterssicherung. Sie wird oft als die zweite Säule im Drei-Säulen-System der Altersvorsorge bezeichnet. Während die erste Säule, die gesetzliche Rentenversicherung, Teil des Sozialversicherungssystems ist und die dritte Säule privat finanziert ist, wird die Betriebsrente über den Arbeitgeber abgewickelt. Sie ist dafür gedacht, den im Berufsleben erarbeiteten Lebensstandard auch in der Rente zu wahren.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat dabei einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, also einen Teil seines Gehalts oder Lohns in einen Beitrag zur Altersversorgung umzuwandeln, was staatlich gefördert wird. Einige Unternehmen bezuschussen zudem die betriebliche Altersvorsorge oder übernehmen sie sogar ganz. In jedem Fall ist der Arbeitgeber für die Abwicklung des Verfahrens zuständig, wobei er auch dessen Durchführung weitgehend bestimmt. 

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub (oder auch Arbeitnehmerweiterbildung) ist eine Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke der Weiterbildung im beruflichen oder politischen Bereich. Je nach Bundesland stehen drei bis fünf Tage Bildungsurlaub zu. In dieser Zeit können sie ein (vom entsprechenden Bundesland für den Bildungsurlaub anerkanntes) Seminar besuchen, wobei der Arbeitnehmer die Kosten für das Seminar zu tragen hat, der Arbeitgeber aber den Lohn fortzahlen muss. Ausgenommen sind Auszubildende sowie Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte, die eigene Regelungen für Weiterbildungen haben.

Die Internationale Arbeitsorganisation verabschiedete 1974 ein Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, das auch von der Bundesrepublik ratifiziert wurde. Eigentlich hätte ein Bundesgesetz den Bildungsurlaub regeln sollen, da dies aber bis heute unterblieb, begannen die meisten Bundesländer eigene Gesetze zum Bildungsurlaub zu schaffen, weshalb die Regeln in jedem Bundesland unterschiedlich sind. Nur Bayern, Sachsen und Thüringen haben keine Bildungsurlaubsgesetze, weshalb Beschäftigte dort auch kein gesetzlich verbrieftes Recht auf Bildungsurlaub haben.

Bündnis für Arbeit

Das „Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit“ wurde nach dem Wahlsieg von SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei der Bundestagswahl 1998 zwischen Bundesregierung, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gebildet. Ziel des Bündnisses war es, durch eine gemeinsame Aktion die Arbeitslosigkeit zu verringern, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft dauerhaft zu verbessern.

Bereits 1995 warb Klaus Zwickel, Vorsitzender der IG Metall, bei der Regierung Kohl für ein Bündnis für Arbeit, das jedoch 1996 bereits nach wenigen Monaten scheiterte. Im Vorfeld des Bundestagswahlkampfes 1998 nahm die SPD diesen gewerkschaftlichen Vorstoß wieder auf. Zwischen 1998 und 2003 trafen sich die Spitzen der von Bundesregierung, Arbeitgebern und Gewerkschaften zu insgesamt neun Spitzengesprächen.

Nach fünfjährigem Bestehen des Bündnisses erklärte Gerhard Schröder im März 2003 den Versuch, Reformen im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zwischen Politik, Arbeitgebern und Tarifparteien auszuhandeln, für gescheitert. 

Bundesanstalt / Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hauptaufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind auf Grundlage des Sozialgesetzbuches III u.a. die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, Berufs- und Arbeitgeberberatung, berufliche Förder- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Zahlung von Entgeltersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld.

Das zentrale Organ der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit ist der Verwaltungsrat, der den Vorstand und die Verwaltung der Bundesagentur für Arbeit berät und deren Arbeit überwacht. Er besteht aus jeweils sieben Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften. Auf lokaler Ebene existieren Verwaltungsausschüsse, die ebenfalls drittelparitätisch besetzt sind.

Bereits in der Weimarer Republik war mit der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1927 eine selbstverwaltete Vorgängerinstitution gegründet worden. Die 1952 eingerichtete Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nahm die Tradition der Selbstverwaltung unter Beteiligung der Vertreter von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und öffentlichen Körperschaften wieder auf. Von 1969 bis 2003 unter dem Namen Bundesanstalt für Arbeit firmierend, wurde unter der Bundesregierung von Kanzler Gerhard Schröder mit der Verabschiedung der sogenannten Hartz-Gesetze in Bundesagentur für Arbeit umbenannt und ihr Aufbau umfassend reformiert.

Beschäftigungsgesellschaft / Transfergesellschaft

Beschäftigungsgesellschaften beziehungsweise Transfergesellschaften sind ein Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik, das helfen soll, bei Insolvenzen oder drohenden Massenentlassungen betriebsbedingte Kündigungen und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dazu werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übergangsweise bei einer Gesellschaft angestellt, die bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz hilft sowie Qualifizierungs- und Umschulungsmöglichkeiten anbietet. Entsprechend sind diese Gesellschaften Vermittlungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften genannt worden, wobei jeder Begriff eine leicht unterschiedliche Ausrichtung bezeichnet. Mittlerweile hat sich der Begriff Transfergesellschaft durchgesetzt.

Entsprechende Gesellschaften werden in Abstimmung von Arbeitgeber und Betriebsrat mittels Aushandlung eines (Transfer-) Sozialplans gegründet. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wird während seiner Anstellung bei der Beschäftigungsgesellschaft reduziert bezahlt und gilt nicht als arbeitslos. Der reduzierte Lohn wird von der Arbeitsagentur finanziert, eine jeweils ausgehandelte Aufstockung des Lohns sowie Versicherungsbeiträge und Qualifizierungsmaßnahmen werden in der Regel vom Arbeitgeber finanziert. Die ersten Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften wurden in der Bundesrepublik in den 1980er Jahren entwickelt. 

C

Co op AG

Die Co op AG war einer der größten deutschen Einzelhandelskonzerne, der Ende der 1980er Jahre ca. 50.000 Angestellte in 1.600 Supermärkten beschäftigte. Entstanden war die Co op AG in den 1970er Jahren durch den Zusammenschluss der meisten deutschen Konsumgenossenschaften als Reaktion auf den sich verschärfenden Wettbewerb im Einzelhandel, dem sich die meist kleinen Konsumgenossenschaften nicht gewachsen zeigten.

Maßgeblich beteiligt an der Bildung dieses Großkonzerns war die gewerkschaftseigene „Beteiligungsgesellschaft für Gemeinwirtschaft“ (BGAG), die zeitweise 48,75 % der Unternehmensanteile hielt und nach scheinbar erfolgter Sanierung der Co op AG ihre Anteile für 190 Millionen DM veräußerte. Als der Spiegel im Oktober 1988 auf Bilanzmanipulationen, Anlegertäuschung und Vermögensverschiebungen bei der Co op AG aufmerksam machte, löste er damit den Co op-Skandal aus. Der Konzern wurde in der Folge zerschlagen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft konzentrierten sich nicht nur auf die führenden Angestellten bei der Co op AG, sondern auch auf den Vorstand der BGAG und die Spitzen der beteiligten Gewerkschaften. Zusammen mit dem Neue Heimat-Skandal führten diese Vorwürfe zu einer Diskreditierung der Idee der Gemeinwirtschaft in der öffentlichen Wahrnehmung, von dem sich die großen Gemeinwirtschaftsunternehmen nicht wieder erholten.

D

Duale Ausbildung

Die duale Ausbildung ist eine Form der Berufsausbildung, bei der die Ausbildung sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule erfolgt. Der berufspraktische Teil der Ausbildung findet an drei bis vier Tagen wöchentlich im ausbildendenden Betrieb statt. Er wird ergänzt durch fachtheoretischen und allgemeinen Unterricht an der Berufsschule, der an ein bis zwei Tagen in der Woche oder im Blockunterricht gehalten und auf den betrieblichen Teil abgestimmt wird. Das duale Ausbildungssystem wird in der Europäischen Union außer in Deutschland auch in Österreich und Dänemark angewendet.

In Deutschland erfolgt die duale Ausbildung auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages zwischen Auszubildendem und Betrieb sowie einer Ausbildungsordnung. Für jeden der derzeit rund 350 Ausbildungsberufe besteht eine verbindliche Ausbildungsordnung, die die staatliche Anerkennung, Inhalte, Ziele, Dauer und Anforderungen der Ausbildung regelt. An der Erarbeitung der Ausbildungsordnungen sind durch die Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowohl die Betriebe als auch die Arbeitnehmer beteiligt. Auch die Ausbildungsvergütung wird zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften in der Regel durch Tarifverträge vereinbart.

Trotz der vielgelobten Vorzüge dieses Ausbildungsmodells ergeben sich auch mehrere Probleme: So ist die Anzahl der Ausbildungsstellen immer von der Bereitschaft der Betriebe abhängig, diese zur Verfügung zu stellen. Zudem existieren regional und branchenspezifisch große Unterschiede im Verhältnis von Bewerbern und Ausbildungsstellen. Zudem erfüllt aus Sicht der Arbeitgeber eine wachsende Anzahl Jugendlicher nicht die erwarteten Anforderungen. Reformbeispiele aus Dänemark, aber auch aus Deutschland weisen auf neue Entwicklungen hin, diese Defizite zu überwinden.

G

Gewerkschaft

Im 13. Jahrhundert bezeichnet der Begriff „Gewerke“ einen „Handwerks- oder Zunftgenossen“. In der Folgezeit verengt sich die Bedeutung des Begriffs auf den „Teilnehmer an einem Bergwerk“. Mitte des 16. Jahrhunderts ist der Begriff „Gewerkschaft“ belegt: Er umfasst die „Gesamtheit der Gewerken eines Bergwerks“. Seit Ende des 18. Jahrhunderts wird als „Gewerkschaft“ eine Gruppe von Angehörigen anderer Berufe bezeichnet. Seit den 1860er Jahren dient der Begriff „Gewerkschaft“ für die Benennung eines Arbeiter(interessen)verbandes, der sich damit zugleich von den liberalen Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereinen abgrenzt.

Nach: Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, Berlin 1963, S. 255.

H

Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg

Die Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg wurde 1948 als Akademie für Gemeinwirtschaft auf Initiative von Gewerkschaften und Genossenschaften gegründet. 1961 wurde das Institut zunächst in „Akademie für Wirtschaft und Politik“ umbenannt und in den folgenden Jahren ausgebaut, was 1970 zur Umwandlung in die Hochschule für Wirtschaft und Politik führte. Nachdem die Hochschule Anfang der 1990er Jahre das Promotions- und Habilitationsrecht erhalten hatte, benannte sie sich ab 2001 in Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) um. Unter großen Protesten von Studierenden und Lehrenden wurde die ehemalige HWP 2005 als Fachbereich Sozialökonomie in die Fakultät der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg eingegliedert.

Zu den ursprünglichen Zielen der Akademie zählte, Führungspersonal für die Gemeinwirtschaft bzw. Gewerkschaften und Genossenschaften auszubilden und Menschen ohne Abitur Zugang zur höheren Bildung zu ermöglichen. Die Qualifizierung für einen Studiengang über eine Aufnahmeprüfung anstelle eines Abiturs für das Studium im Fachbereich Sozialökonomie ist weiterhin möglich. Inhaltlich war das Studium von Beginn an interdisziplinär wirtschafts- und sozialwissenschaftlich ausgerichtet; enthielt Anteile aus Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Jura. Unter den Absolventinnen und Absolventen der HWP finden sich zahlreiche namhafte Gewerkschafter/innen und Politike/innen.

Humanisierung der Arbeit

„Humanisierung der Arbeit“ ist ein Überbegriff für Maßnahmen, die eine menschengerechtere Gestaltung der Arbeitswelt zum Ziel haben. Als feststehende Wendung etablierte er sich in den 1970er Jahren. Zu den in dieser Zeit gegründeten Initiativen zählte insbesondere ein staatliches Aktions- und Forschungsprogramm desselben Namens, das 1974 von Bundesforschungsminister Hans Matthöfer ins Leben gerufen wurde.

Während bis Ende der 1960er Jahre der Schwerpunkt der Arbeitnehmerforderungen auf Einkommenssteigerungen und Arbeitszeitverkürzungen gelegen hatte, richtete sich der Blick ab Mitte der 1970er Jahre vermehrt auf die Qualität von Arbeit. Zum einen ging (und geht) es um den Abbau von gesundheitlichen Gefährdungen und einseitigen Belastungen, wie sie insbesondere Automatisierung und Rationalisierung mit sich gebracht hatten. Zum anderen sind unter Humanisierung Maßnahmen zu fassen, die darauf abzielen, dass Arbeitnehmer/innen bessere Möglichkeiten der Selbstentfaltung, höhere Eigenverantwortung und damit Anerkennung bei der Arbeit erfahren.

Oft sind solche Zielsetzungen mit Arbeitgeberinteressen gut vereinbar, da angenommen wird, dass eine höhere Zufriedenheit mit höherer Produktivität einhergeht. Menschengerechtere Arbeit bleibt weiterhin eine Kernforderung von Gewerkschaften, für die sich besonders die DGB-Initiative „Gute Arbeit“ einsetzt. Sie gewinnt heutzutage angesichts des rasanten Wandels der Arbeitswelt, insbesondere der industriellen Produktion, erneut an Aktualität.

I

Industriegewerkschaft / Berufsgewerkschaft

In einer Industriegewerkschaft werden Arbeitnehmer/innen eines ganzen Industriezweiges organisiert. Die größte Industriegewerkschaft in Deutschland ist die IG Metall, der alle gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie angehören. Berufsgewerkschaften hingegen vertreten die Interessen von Beschäftigten eines einzelnen Berufszweigs. Bekannte Beispiele für Berufsgewerkschaften, oft auch Spartengewerkschaften genannt, sind die Vereinigung Cockpit für Pilot_innen und die Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GdL).

Den Berufsgewerkschaften sind in der Regel deutlich weniger Mitglieder angeschlossen als den Industriegewerkschaften, sie haben aber oftmals aufgrund der Schlüsselposition in ihrem Wirtschaftsbereich überproportional großen wirtschaftlichen Einfluss. Oft treten sie aufgrund ihrer Stellung als Funktionselite in ihren Forderungen aggressiver auf als Industriegewerkschaften, welche die Interessen aller Beschäftigtengruppen im Blick haben und einen Ausgleich finden müssen. Die Industriegewerkschaften kritisieren die Berufsgewerkschaften aufgrund ihres – aus ihrer Sicht – unsolidarischen Verhaltens. Das 2015 verabschiedete Tarifeinheitsgesetz soll die Einheitlichkeit der tarifvertraglich abgesicherten Arbeitsbedingungen innerhalb eines Betriebes gewährleisten.

Internationale Gewerkschaftsorganisationen

Seit Beginn der Gewerkschaftsbewegung im 19. Jahrhundert standen Gewerkschaften vor der Herausforderung, wie sie sich in einer zunehmend international vernetzten Arbeitswelt effektiv organisieren sollten. So  bildete sich bereits 1864 die Erste Internationale, ein internationaler Dachverband verschiedener Arbeiterorganisationen.

Die heute einflussreichste internationale Gewerkschaftsorganisation ist der Internationale Gewerkschaftsbund (IGB), der sich 2006 als Zusammenschluss aus dem sozialistisch/sozialdemokratisch orientierten Internationalen Bund Freier Gewerkschaften (IBFG), dem christlich geprägten Weltverband der Arbeitnehmer und den Globalen Gewerkschaftsföderationen oder Global Union Federations gebildet hat. Der IBFG war hervorgegangen aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts gegründeten Internationalen Gewerkschaftsbund IGB, einem Zusammenschluss nationaler Gewerkschaften. Dieser war 1945 aufgelöst worden, um einen Weltgewerkschaftsbund (WGB) zu gründen, der Gewerkschaftsorganisationen aller ideologischen Richtungen bündeln sollte, was allerdings nicht gelang. 1949 verließen die meisten Gewerkschaften der westlichen Demokratien den WGB, um den IBFG zu gründen. Im Weltgewerkschaftsbund verblieben nur die Internationalen Vereinigungen der Gewerkschaften der sozialistischen Staaten und westliche Gewerkschaften, die den kommunistischen Parteien nahestanden.

Auf europäischer Ebene haben sich die Gewerkschaften 1975 zum Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) zusammengeschlossen.

Die Global Union Federations wiederum gehen zurück auf die nach Branchen organisierten Internationalen Berufssekretariate, die ersten eigenständigen internationalen Gewerkschaftsorganisationen. Die Zusammenarbeit zwischen den Branchenorganisationen und dem IBFG war dabei trotz der gleichen programmatischen Ausrichtung nie konfliktfrei.

Internationale Gewerkschaftsarbeit ist eine große Herausforderung, da sie die Abstimmung zwischen vielfältigen Interessen erfordert. Zugleich wird sie von Seiten der Gewerkschaften als unerlässlich angesehen, damit gewerkschaftliche Solidarität in Zeiten einer globalisierten Welt mit multinationalen Konzernen überhaupt wirksam werden kann.

J

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Betrieb und in der öffentlichen Verwaltung hat die Aufgabe, die Interessen von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern unter 18 Jahren sowie von Auszubildenden, Werkstudierenden und Praktikant_innen, unter 25 Jahren zu vertreten. Der jeweilige Betrieb muss in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer_innen beschäftigen. Die Kompetenzen und die Zusammensetzung der JAV sind im Betriebsverfassungsgesetz sowie den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen festgelegt. Die JAV ist unter anderem berechtigt, zu allen Betriebsrats- bzw. Personalratssitzungen einen Vertreter zu schicken und selbst Jugend- und Auszubildendenversammlungen einzuberufen.

Konkrete Betätigungsfelder der JAV sind der Einsatz für die Verbesserung von Ausbildungsbedingungen, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen und Gesetzen und die Weiterleitung von Anregungen an den Betriebs- bzw. Personalrat. Eine weitere wichtige Tätigkeit besteht darin, Bildungs- und Beratungsangebote zur Verfügung zu stellen. Gewerkschaftlich organisierte Jugendvertretungen sind gehalten, die Werbung von Mitgliedern, insbesondere in ihrer Zielgruppe, zu betreiben.

K

Konsum / HO

Die Handelsorganisation (HO) und Konsum (von Konsumgenossenschaft) waren die beiden größten Unternehmen zur Konsumgüterversorgung in der DDR. Die Konsumgenossenschaften (in der Umgangssprache Kónnsum, mit Betonung auf der ersten Silbe) gingen in der Organisationsform zurück auf genossenschaftlich organisierte Konsumvereine, wie sie Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden waren, um Preistreiberei zu bekämpfen. Nachdem sie von den Nationalsozialisten aufgelöst worden waren, wurden sie in Ost- wie in Westdeutschland nach dem Krieg wiederaufgebaut. Durch Kauf eines Genossenschaftsanteils wurde man Mitglied (4,6 Mio. waren es 1990 in der DDR) und erhielt dafür bei jedem Einkauf Rabattmarken, für die am Ende des Jahres eine Umsatzbeteiligung ausgezahlt wurde. Die zahlreichen Konsum-Läden hatten ab den 1950er Jahren hauptsächlich die Aufgabe, die Versorgung auf dem Land zu sichern. Neben den Konsum-Geschäften gehörten zum Verband der Konsumgenossenschaften der DDR auch Produktionsbetriebe und Ausbildungsstätten.

Die staatliche HO wurde 1948 gegründet und hatte die Aufgabe, den Anteil des „volkseigenen Sektors“ im Einzelhandel auszuweiten. Solange die Lebensmittel rationiert waren, konnten in den HO-Läden Überschüsse markenfrei, aber zu deutlich höheren Preisen gekauft werden. Dadurch wurde überschüssige Kaufkraft abgeschöpft. Auch nach Ende der Lebensmittelrationierung 1958 wurde die HO steuerlich und bei der Zuteilung begünstigt.

L

Leiharbeit

Als Leiharbeit (auch Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit) bezeichnet man ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen) zur Arbeitsleistung einem anderen Unternehmen überlassen wird. Der Verleiher ist also Arbeitgeber mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen, darf aber (anders als bei normalen Arbeitsverträgen) seine Beschäftigten einer anderen Firma überlassen. Diese erhält die Arbeitsleistung des Angestellten und hat das Weisungsrecht ihm gegenüber; das Recht, Verstöße zu ahnden, liegt aber beim Verleiher.

1972 wurde Leiharbeit in der Bundesrepublik erstmals gesetzlich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, damit Unternehmen kurzfristig Arbeitskräfte einstellen konnten, etwa bei hohem Personalausfall oder einem Großauftrag. Das Gesetz schränkte den Einsatz von Leiharbeit aber stark ein, so durch ein Befristungsverbot, die Beschränkung der Überlassungsdauer und das Synchronisationsverbot (Verbot einer Beschränkung der Anstellung bei der Leiharbeitsfirma auf den Zeitraum des Einsatzes beim Kundenunternehmen).

Im Rahmen von Arbeitsmarktreformen wurden diese Einschränkungen 2003/04 weitgehend aufgehoben. Im Prinzip gilt seitdem für Leiharbeit aber der Gleichstellungsgrundsatz, dass also für den Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin grundsätzlich dieselben Bedingungen bei Bezahlung, Arbeitszeit etc. gelten, als hätte er oder sie ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Allerdings können in Tarifvereinbarungen davon abweichende Bedingungen festgelegt werden, so dass in der Praxis der Gleichstellungsgrundsatz oft umgangen wird. Leiharbeit steht deshalb immer wieder in der Kritik, da Unternehmen sie häufig nutzen, um die Stammbelegschaft zu reduzieren und stattdessen Leiharbeiter für die gleiche Arbeit schlechter zu bezahlen.

M

1. Mai: Tag der Arbeit 

Der 1. Mai, auch Maifeiertag oder Tag der Arbeit genannt, ist nicht nur in Deutschland (hier seit 1933), sondern auch in zahlreichen Staaten Europas, Asiens sowie Mittel- und Südamerikas ein gesetzlicher Feiertag. Zum „Kampftag der Arbeiterbewegung“ wurde er nach Gründung der Zweiten Internationalen 1889, die ihn als Gedenktag für die Opfer des sogenannten Haymarket Riot (Chicago 1886) etablierte und 1890 erstmals zu Streiks und Demonstrationen aufrief. Traditionell finden heute von Parteien und/oder Gewerkschaften organisierte Demonstrationszüge und Kundgebungen statt.     

Mindestlohn

Allgemein versteht man unter einem Mindestlohn die z.B. in Tarifverträgen vereinbarte Untergrenze für die Bezahlung von abhängig Beschäftigten in einer Branche oder einer Region. Davon abzugrenzen ist der gesetzliche Mindestlohn als eine von staatlicher Seite festgelegte Grenze, die für alle Arbeitsverhältnisse von abhängig Beschäftigten gilt. Die Höhe des Mindestlohns soll eine Mindestversorgung garantieren. Entsprechend variiert sie von Land zu Land, was an den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, aber auch verschiedenen Auffassungen von Mindestversorgung liegt.

Anders als in vielen EU-Staaten hat es in Deutschland lange keinen flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gegeben. Nach intensiven Debatten unter gewerkschaftlicher Beteiligung wurde ab dem 1. Januar 2015 ein Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde eingeführt. Die Höhe des Mindestlohns wird von einer Kommission bestimmt, die sich aus sechs stimmberechtigten und zwei wissenschaftlich beratenden Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder werden je zur Hälfte auf Vorschlag von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften von der Bundesregierung berufen. Ausnahmen vom Mindestlohn gelten derzeit u.a. für Auszubildende und für Langzeitarbeitslose, außerdem gibt es in einzelnen Branchen Übergangsfristen. Ab 2017 soll der Mindestlohn flächendeckend gelten.

Kritik an einem gesetzlichen Mindestlohn kommt von verschiedenen Seiten. Gegner des gesetzlichen Mindestlohns wie die Arbeitgeberverbände warnen davor, dass die Arbeitskosten so über das auf dem freien Markt bestimmte Niveau stiegen, was zu Arbeitsplatzabbau führen könne bzw. werde.  Die Gewerkschaften hingegen setzten sich nach teilweiser anfänglicher Skepsis für einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn ein, obgleich dieser im Widerspruch zum Prinzip der Tarifautonomie steht.

 

Mitbestimmung

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer an wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen blickt in Deutschland auf eine lange Tradition zurück und findet in unterschiedlichen Kontexten im Betrieb und im Unternehmen ihren Ausdruck. Die betriebliche Mitbestimmung in Form von Betriebsräten wurde zum ersten Mal 1920 gesetzlich festgeschrieben und nach dem Zweiten Weltkrieg 1952 in einem erweiterten Betriebsverfassungsgesetz in der Bundesrepublik neu kodifiziert. Die betrieblichen Mitsprache- und Anhörungsrechte der Betriebsräte wurden 1972 und 2001 umfassend erweitert. Die Mitbestimmung auf Unternehmensebene im Aufsichtsrat wurde 1947 unter britischer Besatzung etabliert und in der Bundesrepublik Deutschland 1951 im Montanmitbestimmungsgesetz für den Bergbau sowie die Eisen- und Stahlindustrie auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dieses Gesetz beinhaltet eine echte paritätische, also gleichberechtigte Teilhabe von Arbeitnehmern und Anteilseignern im Aufsichtsrat. In Konfliktsituationen gibt ein neutraler, so genannter „Elfter Mann“, auf den sich beide Seiten einigen müssen, den Ausschlag. Das Gesetz musste im Nachgang aufgrund des Strukturwandels mehrfach gesichert werden und gilt bis heute. Die nach diesem Muster eingeführte Parität galt für die Gewerkschaften als die erstrebenswerteste Lösung bei den Verhandlungen zum Mitbestimmungsgesetz des Jahres 1976. Es sieht die Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Großunternehmen mit mehr als 2000 Mitarbeitern aller weiteren Wirtschaftsbranchen vor. Auch hier ist der Aufsichtsrat paritätisch besetzt, jedoch hält der Vorsitzende, der in der Regel von den Anteilseignern gestellt wird, ein Doppelstimmrecht. Mitbestimmung von Arbeitnehmern findet darüber hinaus in Deutschland noch in zahlreichen anderen Gremien, etwa in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger, statt.

Thema Mitbestimmung: Kernkonflikt zwischen Kapital und Arbeiet

P

Personalrat 

Der Personalrat wird von Angestellten und Beamt/innen in öffentlichen Betrieben, Verwaltungen und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts (außer den Kirchen) gewählt und vertritt deren Interessen gegenüber der Dienststelle. Er ist vergleichbar mit dem Betriebsrat in privaten Unternehmen.

Für Personalvertretungen im öffentlichen Bereich sah die Weimarer Reichsverfassung eine Regelung der Mitbestimmung durch ein Reichsgesetz vor, das aber bis 1933 nicht verabschiedet wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam in der Bundesrepublik die Frage auf, ob für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Bereich dieselben gesetzlichen Grundlagen gelten sollten wie für jene in privaten Betrieben. Da das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 dies explizit ausschloss, wurde 1955 das Bundespersonalvertretungsgesetz erlassen. Für die Bundesländer gelten eigene Personalvertretungsgesetze.

Die Personalvertretung im öffentlichen Bereich ist größtenteils Ländersache und gilt in einigen Bereichen, etwa dem Militär, nur eingeschränkt, weshalb sich die Regelungen im Einzelnen unterscheiden. Für jeden Personalrat gelten allerdings einige Aufgaben und Rechte gleichermaßen. So hat der Personalrat Mitbestimmungsrechte, beispielsweise bei Einstellungen, Entlassungen oder Beförderungen. Zudem überwacht er die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen und nimmt unter anderem Anregungen und Beschwerden der Belegschaft entgegen. Regelmäßig muss der Personalrat auf Personalversammlungen über seine Tätigkeit berichten und Anträge aus der Versammlung annehmen, die beispielsweise tarifliche oder soziale Angelegenheiten betreffen.

R

Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold

Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold war ein Veteranenverband republikanisch gesinnter Kräfte während der Weimarer Republik. Ein wichtiger Teil seiner Aufgaben war die Hilfe für Kriegsgeschädigte und die Würdigung von Soldaten aus dem Ersten Weltkrieg, ebenso die Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, die der politischen Bildung dienten. Zu seinen Tätigkeitsfeldern gehörte aber auch der Schutz von SPD-Mitgliedern und Gewerkschaftern vor rechten, insbesondere nationalsozialistischen „Wehrverbänden“.

Die Mitglieder des Reichsbanners stammten zum größten Teil aus der Arbeiterschaft. Dabei überwog der Anteil der Sozialdemokraten, dem Reichsbanner gehörten aber auch parteilose Arbeiter, Mitglieder zentrumsnaher Gewerkschaften und Anhänger der Deutschen Demokratischen Partei an. Der Verband wurde im Februar 1924 gegründet, wobei es schon vorher lokale Zusammenschlüsse gegeben hatte, um sich vor Übergriffen von rechten Gruppierungen zu schützen. Innerhalb von wenigen Jahren wuchs das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold zum mitgliederstärksten Verband in der Weimarer Republik heran. In Wahlkampfphasen kam es vermehrt zu gewaltsamen Übergriffen der SA. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933 wurde das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold verboten und seine Mitglieder wurden verfolgt.

S

Sozialakademie Dortmund

Die Sozialakademie Dortmund (SAD) wurde 1947 auf Anregung von Alfred Gundlach, Bildungssekretär des DGB-Bezirksausschusses Dortmund, gegründet. Getragen wurde die Sozialakademie vom Land Nordrhein-Westfalen, der Stadt Dortmund und dem DGB. Im Jahr 1954 erhielt sie den Status einer wissenschaftlichen Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen. 1972 wurde die SAD in den Verbund mit der Gesamthochschule Dortmund aufgenommen, um schließlich 1998 ganz in der Universität Dortmund aufzugehen.

Ziel der Sozialakademie war es, vornehmlich Studierende mit Berufserfahrung dazu zu befähigen, aktiv und selbstständig Politik, Wirtschaft und Arbeitswelt mitzugestalten. Die Schwerpunkte des Studiums lagen entsprechend auf Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sozialrecht und -psychologie, Arbeitsmedizin, Geschichte sowie Theorie und Praxis der Gewerkschaftsarbeit. Zahlreiche Absolventinnen und Absolventen der Sozialakademie hatten später führende Positionen in Politik und Gewerkschaften inne. 

Sozialer Dialog

Der Soziale Dialog bzw. Europäische Sozialdialog ist ein wichtiges Instrument der Sozialpolitik der Europäischen Union. Die Beteiligten an diesem Dialog sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, wobei teilweise als dritte Partei auch EU-Organe einbezogen werden. Institutionell organisiert ist der Soziale Dialog in Form von Ausschüssen, in denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu gleichen Teilen vertreten sind. Dabei gibt es zum einen sektoral organisierte Sozialdialoge, so z.B. für die Bereiche Chemie, Landwirtschaft oder Bildung. Zum anderen bietet der sektorübergreifende Sozialdialog einen Rahmen zur Diskussion allgemeiner Wirtschaftsprobleme.

Bevor die EU-Kommission Gesetzesinitiativen im Bereich der Sozialpolitik vorlegt, werden die Ausschüsse für Sozialen Dialog, die vom jeweiligen Vorhaben betroffen sind, dazu angehört. Insbesondere der Ausschuss für sektorübergreifenden Sozialdialog hat außerdem die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen  (wie Arbeitsbedingungen oder Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) Vereinbarungen zu treffen, die Gesetzescharakter annehmen können. Darüber hinaus dient der Soziale Dialog dem internationalen Informationsaustausch. Besonders prominent fungiert hier der europäische Sozialgipfel, bei dem sich die Sozialpartner und Repräsentanten von EU-Kommission und Mitgliedsländern treffen.

Streik

Ein Streik ist eine zeitlich befristete Arbeitsniederlegung seitens der Arbeitnehmer in einem Betrieb oder in einem Wirtschaftszweig mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der Anhebung der Arbeitsvergütung. Er wird im Grundgesetz durch Art. 9 Abs. 3 gedeckt, beruht aber in seiner konkreten Ausgestaltung weitgehend auf der Rechtsprechung. Da das Grundgesetz den Streik billigt, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Teilnahme abgemahnt oder entlassen werden. Allerdings hat der Arbeitgeber seinerseits das Recht auf Aussperrung der Arbeitnehmer aus seinen Betrieben. Streiks können als zeitlich begrenzter Warnstreik, als unbegrenzter Erzwingungsstreik und als Sympathiestreik umgesetzt werden. Die Voraussetzung für einen legalen Streik ist, dass er von einer tariffähigen Gewerkschaft für tariffähige Ziele ausgerufen, organisiert und durchgeführt wird. Er ist an strenge Regeln gebunden und kann erst nach zuvor erfolgten und gescheiterten Verhandlungen ausgerufen werden, sofern eine große Mehrheit (in aller Regel 75 Prozent) der in der betroffenen Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer zustimmen. Das genaue hierfür benötigte Quorum legt die Satzung der Gewerkschaft fest. Während einer laufenden Tarifperiode gilt für beide Seiten die Friedenspflicht, das heißt, ein Streik darf sich nicht gegen einen laufenden Tarifvertrag wenden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikunterstützung als Ausgleich für den ausbleibenden Lohn beziehungsweise das ausbleibende Gehalt.  

Streik

Ein Streik ist eine zeitlich befristete Arbeitsniederlegung seitens der Arbeitnehmer in einem Betrieb oder in einem Wirtschaftszweig mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der Anhebung der Arbeitsvergütung. Er wird im Grundgesetz durch Art. 9 Abs. 3 gedeckt, beruht aber in seiner konkreten Ausgestaltung weitgehend auf der Rechtsprechung. Da das Grundgesetz den Streik billigt, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Teilnahme abgemahnt oder entlassen werden. Allerdings hat der Arbeitgeber seinerseits das Recht auf Aussperrung der Arbeitnehmer aus seinen Betrieben. Streiks können als zeitlich begrenzter Warnstreik, als unbegrenzter Erzwingungsstreik und als Sympathiestreik umgesetzt werden. Die Voraussetzung für einen legalen Streik ist, dass er von einer tariffähigen Gewerkschaft für tariffähige Ziele ausgerufen, organisiert und durchgeführt wird. Er ist an strenge Regeln gebunden und kann erst nach zuvor erfolgten und gescheiterten Verhandlungen ausgerufen werden, sofern eine große Mehrheit (in aller Regel 75 Prozent) der in der betroffenen Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer zustimmen. Das genaue hierfür benötigte Quorum legt die Satzung der Gewerkschaft fest. Während einer laufenden Tarifperiode gilt für beide Seiten die Friedenspflicht, das heißt, ein Streik darf sich nicht gegen einen laufenden Tarifvertrag wenden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikunterstützung als Ausgleich für den ausbleibenden Lohn beziehungsweise das ausbleibende Gehalt.  

T

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag wird zwischen Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt und abgeschlossen. Wie im Tarifvertragsgesetz festgelegt,  werden darin die Mindeststandards vor allem zu Lohnhöhe und Arbeitszeit vereinbart. Die Vereinbarung erfolgt „autonom“, also ohne Einwirkung z.B. staatlicher Stellen. Das 2015 verabschiedete Tarifeinheitsgesetz soll die Einheitlichkeit der tarifvertraglich abgesicherten Arbeitsbedingungen innerhalb eines Betriebes gewährleisten.

Je nach Reichweite unterscheidet man Haus- bzw. Firmentarifverträge, die für ein einzelnes Unternehmen, und Flächentarifverträge, die für Regionen oder die ganze Bundesrepublik Deutschland gelten. Wenn auf dem Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden kann, können die Tarifparteien entweder ein Schlichtungsverfahren einleiten; oder die Gewerkschaften greifen zum Mittel des Streiks, die Arbeitgeber gegebenenfalls zum Mittel der Aussperrung. Wie auch immer der Tarifvertrag zu Stande kommt, seine Regelungen sind rechtsverbindlich für die den jeweiligen Verbänden angehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags gilt die Friedenspflicht, d.h. Streiks sind nicht erlaubt.

 

U

Unternehmen

Ein Unternehmen ist eine Wirtschaftseinheit, die zum Zwecke des Gewinnstrebens gegründet wird, auf privatem Eigenkapital basiert und selbstbestimmt über die Verwendung der eigenen Mittel entscheiden kann. Der oder die Eigentümer haben die Entscheidungshoheit über die Verwendung der eingesetzten Mittel und das eingestellte Personal und tragen im Gegenzug das Geschäftsrisiko. Im privaten Eigentum stehende Unternehmen streben in der Regel das Gewinnziel an, während Unternehmen in öffentlicher Hand einen öffentlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen haben. Im Gegensatz zum Betrieb, der eine Betriebsstätte für sich darstellt, in der Güter zur Fremdnutzung produziert werden, kann ein Unternehmen aus einem oder mehreren Betrieben bestehen oder sich an Betrieben mit einem gewissen Kapital beteiligen. Das Unternehmen beschreibt vielmehr die Rechtsform sowie die Bündelung einzelner Betriebsstätten. Der Begriff Firma hingegen meint nach Handelsgesetzbuch den Namen eines Unternehmens, mit dem es im Geschäftsverkehr auftritt. Unternehmen können als Personen- oder Kapitalgesellschaften, als Genossenschaft, als Verein oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geführt werden. 

W

Werkarbeit und Werkvertrag

Die grundlegende rechtliche Unterscheidung zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag besteht in der Schuldung eines Werkes als vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob es sich dabei um eine dingliches oder ein körperliches Werk handelt, etwa die Anfertigung eines Schranks oder eine Taxifahrt. Tatsächlich ist eine klare Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag oftmals problematisch. Zwar kann pauschal festgestellt werden, dass ein Werkvertrag in erster Linie erfolgsbestimmt auf ein Ziel ausgerichtet ist und der Dienstvertrag dagegen die Tätigkeit an sich zum Gegenstand hat, es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen beide Merkmale zugleich vorliegen. Juristisch kommt es im Wesentlichen auf die Feststellung an, ob auch andere Gründe für ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis sprechen, etwa die Unselbständigkeit gegenüber dem Auftraggeber. Werkverträge stehen seit einiger Zeit zunehmend in der Kritik, da sie sich in Teilbereichen der Wirtschaft als ein Mittel erwiesen haben, Arbeitskosten und Sozialversicherungsbeiträge auf den Beauftragten zu übertragen, obwohl das Vorliegen einer reinen Werktätigkeit zumindest fragwürdig ist. Zu denken ist hierbei etwa an die Befüller von Supermarktregalen, deren Ausübung ihrer Tätigkeit in hohem Maße von den Taktzeiten und Vorgaben des Auftraggebers bestimmt wird. Der DGB hat in der Vergangenheit mehrfach die Begrenzung des Missbrauchs von Werkverträgen gefordert.

„Wilder“ Streik

Als „wilder“ Streik wird ein Streik bezeichnet, der nicht von einer Gewerkschaft oder einem anderen als Tarifvertragspartei anerkannten Arbeitnehmerverband ausgerufen und organisiert ist. „Wilde“ Streiks gelten in Deutschland als rechtswidrig, folglich verstoßen Arbeitnehmer_innen durch ihre Arbeitsniederlegung gegen den individuellen Arbeitsvertrag. Die Arbeitgeberseite hat deshalb Recht auf Abmahnung des Arbeitnehmers und Kündigung bei fortgesetzter Streiktätigkeit sowie gegebenenfalls auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche zu stellen und außerordentliche Kündigungen aussprechen. „Wilde“ Streiks werden von Gewerkschaften meist kritisch gesehen, da sie sich ihrer Kontrolle entziehen. Andererseits können Gewerkschaften spontane Streiks nachträglich legitimieren, etwa indem sie die Forderungen der Streikenden in ihre Tarifforderungen integrieren oder auf ein vorzeitiges Auslaufen der Tarifverträge drängen.

„Wirtschaftswunder“

Als „Wirtschaftswunder“ bezeichnet man die Phase des unerwartet schnellen und nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwungs in der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er Jahren. Binnen weniger Jahre war der Vorkriegsstand bei Löhnen und Produktivität erreicht und überholt; die Arbeitslosenzahlen waren gering. Breite Schichten der Bevölkerung hatten Anteil an einem bisher ungekannten Wohlstand. Als umso „wundersamer“ wurde der Aufschwung wahrgenommen, weil er im krassen Gegensatz zum Elend des Krieges und der Nachkriegszeit stand.

Das „Wirtschaftswunder“ fiel in eine gesamteuropäische Phase des konjunkturellen Aufschwungs. Entsprechend finden sich analoge Begriffe auch in anderen Staaten. Die Gründe für das Wirtschaftswachstum sind vielfältig und umstritten. Grundlage für den Aufschwung in der Bundesrepublik waren Währungsreform und Einführung der Deutschen Mark 1948, außerdem waren trotz der Zerstörungen durch den Krieg noch viel Infrastruktur und Produktionsanlagen erhalten. Zudem gab es eine große Zahl qualifizierter Arbeitskräfte, auch durch den Flüchtlingszustrom, und ausreichend Kapitalreserven. Die Gewerkschaften trugen durch eine auf Konsensfindung ausgerichtete Politik ebenfalls zum wirtschaftlichen Aufschwung bei. Unterstützend wirkte weiterhin Hilfe aus dem Ausland, in Form von Beratung durch US-amerikanische Experten und finanziell im Rahmen des European Recovery Program (besser bekannt als Marshallplan). Die Bundesrepublik profitierte außerdem in besonderem Maße vom freien Zugang zum westeuropäischen und US-Markt.

Abkürzungen 

Von ABM bis ZAG - Abkürzungen, die in diesem Ínternetauftritt vorkommen. 

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